Anno 1360
Wir, Rudolf der IIII., von Gottes Gnaden, Erzherzog zu Österreich, zu Steier und zu Kärnten, Fürst zu Schwaben und zu Elsass,
Herr zu Krain auf der windischen Mark zu Portenau, und des heiligen römischen Reiches oberster Jägermeister, tun kund, dass
unsere Getreuen, die Bürger gemeiniglich zu Gawersdorf für uns kommen und legten uns für ir Notdurft und ganze Gebresten die
sie hatten an allen ihren Rechten und Gewohnheiten, die sie bei unsern Voreltern in Österreich, lange Zeit und von Alter
hergebracht und gehabt haben und die ihnen mannigfal¬tig widerfahren wurden sind und baten und einmütiglich und gaben zu
verstehen, daß wir ihre alten Gewohnheiten, denselben ihre Rechte und ihnen auch die von unseren fürstlichen Gnaden geruhen zu
bestätigen und zu erneuern; das haben wir getan und haben ihnen durch ihre fleissigen Bittwillen über dieselben ihr Recht zu verhören
gegeben unseren getreuen lieben Gottfrieden den siebenten den alten, der auch die Gnad hatte, mündlich zu reden, daß nach ihren starken
Kriegen von unserwegen darum verheert hat, und hat auch er denselben Beförderung an ganzer Kundschaft an uns gebracht in aller der Meinung
und Weise, als hier nach geschrieben steht:
Dass I. sie ein Recht haben, Rath und Galgen zu haben und zu richten über Tod und Leben, nach den Rechten was davon (?) kommt, das auf den Tod gehört.
II. gehört das dritt Drittel landesfürstlichen Einkommens dem Richter daselbst zu Gawersdorf etz. etz. etz.
III. auch haben sie ein Gericht, daß sie auf dem Pellendorfer Gut, auf der Badstuben, dann auch auf dem Schweinwarter Gut unterschiedentlich zu richten um aller Sach,
wie es der Friedgraben umfangen hat, das heißt über schädliche Leute, dass sie denen selben auf dem Pellendorfer Gut auf der Badstuben derzeit Birrwart,
dann auch auf dem Schweinwarter Gut, soweit solche von dem Friedgraben umgeben sind, nachzureisen, sie zu suchen, auf Gawersdorf zu führen und um ihre Verschuldung abzustrafen.
IV. Haben sie ein Recht dass man zu Gawersdorf soll aufhalten und vermauthen, und alles das daselbst verzehrt, verhausiert und verkauft wird.
V. Sie haben auch ein Recht, dass alle Gäste zu Gawersdorf aneinander verbieten, oder sich vergleichen mögen und einer dem andern an Rechtes Gehorsam sein und leiden soll,
und wenn einerseit den andern zu sprechen hat, als es wie altes Herkommen ist; das heisst, der Marktrath hat das uneingeschränkte Recht, über alle fremde Gäste, die da durchreisen,
oder sich da eine kurze Zeit aufhalten, wenn solche etwas wider einander zu klagen haben, wegen Raufhandel, Verwundungen, Ungehorsam, Übertretung der Gebote, der Gesetze und
Statuten und dergleichen Verbrechen abzustrafen, und dass solche Parteien nicht weiter appellieren dürfen, sondern sich mit dem Ausspruch des Gerichtes zufrieden geben müssen.
VI. Auch haben sie ein Recht, dass niemand Wein schenken soll zu Gawerstorf, denn der mit eigener Fechsung da gesessen ist und all und gänzlich leutgeben.
Er schenke, viel oder wenig aus, allerhöchstens sechs Pfennig täglich zu Steuer in das Gericht zu geben.
VII. Es ist auch von alter Herkommen, um die zwei Hofstätten, die den Pellendorfern (eigen) sind, dass dieselben Pellendorfer nicht anderes Recht darauf haben.
Es war demnach von alten Herkommen, dass sie so steuerten oder Sitzung da hatten, was dann den zwei Hofstätten gemeldet, das sollen sie von den Pellendorfern mieten oder in
Bestand nehmen, und nicht in den Markt und auf ihren rechten Dienst und andres nicht was aber sonst den Markt angeht und welcherlei Sachen als es alten Herkommen ist.
VIII. Sie haben auch das Recht, dass kein Edelmann zu Gawersdorf sitzen soll, das ist: Gawersdorf soll beständig kameralisch bleiben.
IX. Auch haben sie das Recht und geben zu einem Recht, wenn ein Dieb zu Gawersdorf gefangen wird, dass ein jeglicher Hausgenosse den andern helfen soll,
es sei auf der Wieden oder in den Aigen, bis man ihn bringt, da wo er hingehört.
X. Danach haben sie das Recht, dass sie zu Gawersdorf einen doppelten Wochenmarkt haben an den Freitag Nachmittag und Samstag bis man in die Vesper läutet.
XI. Da Krieg oder Raufhandel auf dem Markt geschehen von jedermänniglich, sollen solche in die Straf und werden – einen Edelmann zehn Pfund, einen Bürger fünf Pfund,
einen gesessenen Mann zwei und siebzig Pfennige, allen Weiteren fünf Pfennige Strafe in das Gericht zu geben.
XII. Dannach von sonderen Gnaden geben wir ihnen das Recht, dass sie in unserem Lande keine Mauth nicht geben sollen, sondern sie sollen frei und ungehindert reisen.
Und wenn wir diese Rechte alle als sie von Wort zu Wort geschrieben stehen, von den Obgenannten unseren getreuen Gottfrieden den Siebenten (?) also verhört und vernommen haben
und auch dagegen den Richter, Geschwornen, Bürgern und Gemeinen, Armen und Reichen von Gawersdorf mit ihren Geleiten von dem gesagt und geschworen haben, unseren Bürgern von
Gawersdorf und alle ihre Nachkommen, die Egenannten ihre Rechte für das ewiglich zu haben und dabei zu bleiben, in aller der Ordnung und Weise, als Herr und Landesfürst alberuhte ihre
erlangten Freiheiten gnädigst zu konfirmieren und bestatten und bestätigen, wer etwas darüber täte, der soll wissen in unserer Ungnade und dazu hundert Pfund Gold Gulden Wandel verfallen sein,
alles festiglich und unwiderruflich, ewiglich, bestätigt, geben wir in diesem Brief zu einer sichtigen Urkunde offen besiegelt mit unserem großen anhängenden Insiegel unterzeichnet mit Gezeugen,
die hernach geschrieben stehen, benanntlich der liebe Freund Herr Ortolf, Erzbischof zu Salzburg, Legat des hl Stuhles zu Rom, Herr Paul, Bischof zu Freising, Emanuel, Bischof zu Passau,
Herr Johannes, bestellter Bischof zu Bruck, Bischof Ulreich zu Sekkau und Bischof Peter von Prag, etz. etz. etz. und Edlen und lieben Oheime Graf Albert von Graz, Palatinus in Kärnten,
Graf Weinhart und Graf Heinrich von Schallenburg, Graf Otto von Ortenburg, von Aussenstein und Hauptmann in Kärnten, Leonhart von Furth (?) und Landmarschall in Österreich, Heinrich von Hartenberg und Hofmeister Johannes, den Baron Lichtenstein, Oberst Kämmerer Friedrich von Zettau, Obrister Friedrich von Stubenberg, Obrister Truchsess daselbst in Steiermark, Stefan von Weissenau, Obrister Marschall in Österreich, Wilhelm der Schenk von Liebenberg, und Speisenmeister überhaupt, der Schenk und Forstmeister, und Albert der Schenk und Kellermeister, und anderen lieben Leute genug. -
Der Brief ist gegeben zu Wien, am Pinstag vor Sankt Peter und Sankt Paulstag, der heiligen zwölf Boten nach Christi Geburt - tausend dreihundert darnach in dem sechzigsten Jahre, unseres Alters in dem einundzwanzigsten unserer Gewalt in dem anderen Jahre.
R u d o l f m.p.